Satzung der Jagdgenossenschaft Pfronstetten

 

Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 421), sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 19.10.2021 folgende

S a t z u n g

beschlossen:

§ 1 Name und Sitz

Die Jagdgenossenschaft führt den Namen "Jagdgenossenschaft Pfronstetten" und hat ihren Sitz in 72539 Pfronstetten.

§ 2 Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.      Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.

2.      Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums.

3.      Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

§ 4 Aufgaben

Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.

§ 5 Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind:

1.      die Versammlung der Jagdgenossen (§ 6),

2.      der Gemeinderat (§ 10) als Verwalter der Jagdgenossenschaft.

§ 6 Versammlung der Jagdgenossen

1.      Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.

2.      Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 9 getroffen werden müssen.

3.      Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeinderat mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.

4.      Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.

§ 7 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen

1.      Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.

2.      Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.

3.      Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, ausgenommen bei Wahlen, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

4.      Bei Wahlen bedarf ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft.

5.      Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.

6.      Jeder anwesende Jagdgenosse oder Bevollmächtigte nach Nr. 5 kann höchstens fünf abwesende Jagdgenossen vertreten.]

§ 8 Sitzungsniederschrift

1.      Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, bei Wahlen nur nach Stimmen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeinderat bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

2.      Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeinderat.

§ 9 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen

Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:

a)      Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands),

b)      Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

c)      Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

d)      die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,

e)      Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG,

f)       den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften,

g)      Änderungen der Satzung,

h)      die Erhebung einer Umlage.

§ 10 Gemeinderat

1.      Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 15 Abs. 7 JWMG für sechs Jahre auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

2.      Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen.

§ 11 Aufgaben des Gemeinderats

1.      Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.

2.      Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.

3.      Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)      Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,

b)      Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,

c)      Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfers,

d)      Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,

e)      Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,

f)       Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

g)      Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet,

h)      Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan,

i)        Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen,

j)        Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

§ 12 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster)

1.      Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen.

2.      Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.

§ 13 Verfahren bei der Jagdverpachtung

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe und Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet.

§ 14 Abschussplanung

Soweit die Festsetzung eines Abschussplans erforderlich ist, legt der Gemeinderat den von den Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr (§ 18) oder für die kommenden zwei oder drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird beim Bürgermeisteramt Pfronstetten ausgelegt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Jagdgenossen können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Der Gemeinderat wird die Einwendungen, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschussplan vermerken.

§ 15 Anteil an Nutzungen und Lasten

Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

§ 16 Verwendung des Reinertrags

1.      Die Gemeinde erhält für die Tätigkeit des Gemeinderats, des Bürgermeisters und der Gemeindeverwaltung als Verwalter der Jagdgenossenschaft eine Entgeltpauschale von 10% der Einnahmen der Jagdgenossenschaft. Der verbleibende Reinertrag aus der Jagdnutzung wird der Gemeinde zweckgebunden für die Unterhaltung des Feld- und Waldwegenetzes der Gemeinde und der örtlichen Holzgerechtigkeiten zur Verfügung gestellt.

2.      Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird.

3.      Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15.- Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 15.- Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.

§ 17 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung

1.      Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.

2.      Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 18) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend dem vom Gemeinderat bestellten Kassen- und Rechnungsprüfer vorzulegen. Der Prüfer hat in angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach vier Jahren, in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen [und der Versammlung der Jagdgenossen -in deren nächster, turnusmäßiger Sitzung- über das Prüfungsergebnis zu berichten].

§ 18 Umlage

1.      Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn bei einem Rechnungsabschluss nach § 17 Nr. 2 festgestellt wird, dass die Ausgaben die Einnahmen um mindestens 1.000 Euro überschritten haben.

2.      Die Beiträge zur Umlage der Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Jagdgenossen gemäß Nr.1 zur Zahlung an die Jagdgenossenschaft fällig.

3.      Umlagebeiträge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.]

§ 19 Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 1. April bis 31. März.

§ 20 Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen in der für die Gemeinde Pfronstetten für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Form.

 

Pfronstetten, den 19.10.2021

 

gez. Reinhold Teufel, Bürgermeister

 

 

Vorstehende Satzung wird genehmigt.

 

Reutlingen, den 20.12.2021

 

gez. Rosenstock, Untere Jagdbehörde